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   LG Mönchengladbach, 03.09.2014 - 32 Ns 18/14   

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LG Mönchengladbach, 03.09.2014 - 32 Ns 18/14 (https://dejure.org/2014,32924)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03.09.2014 - 32 Ns 18/14 (https://dejure.org/2014,32924)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03. September 2014 - 32 Ns 18/14 (https://dejure.org/2014,32924)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorbereitungshandlung; Versuch; unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vorbereitungshandlung; Versuch; unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch bei der Diebstahlsbegehung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein unmittelbares Ansetzen zu einem Diebstahl durch Verstecken von Ware in einem Regel in einem gesicherten Außenbereich

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08

    Diebstahl; Vorbereitungshandlung; Versuch; Anfang der Ausführung

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 03.09.2014 - 32 Ns 18/14
    Es genügt vielmehr, dass der Täter solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestandes vorgelagert sind und unmittelbar in die straftatbestandliche Handlung einmünden (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 133; NStZ 1993, 398; NStZ 2001, 415; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Der Versuch einer Straftat erstreckt sich damit auch auf Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1986, 20; NStZ 1987, 20; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 289; NStZ 1993, 133; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; wistra 2008, 105; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Auch sind bei der Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu berücksichtigen (vgl. BGH, wistra 2008, 105; BGH, NJW 2014, 1463; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Bei der Prüfung eines versuchten Diebstahls kommt es deshalb darauf an, ob der Täter bereits i.S.d. § 22 StGB unmittelbar zum Gewahrsamsbruch angesetzt hat (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 68).

    Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1971, Az. 1 StR 461/70, zitiert nach Juris Online; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1335; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Für seine Beurteilung kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung an (vgl. BGHSt 16, 271; BGH, NJW 1968, 662; NStZ 2014, 40; BGH, Urteil vom 25.05.1971, Az. 1 StR 461/70, zitiert nach Juris Online; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Gewahrsamsbruch ist die gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgende Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Das bloße Bereitstellen oder Bereitlegen einer Sache innerhalb der Sphäre des Gewahrsamsinhabers zum späteren Abtransport reicht in der Regel weder zur Entziehung des Gewahrsams des Berechtigten (Gewahrsamsbruch), noch zur Gewahrsamserlangung des Täters (Begründung eigenen Gewahrsams) aus (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; Fischer , StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 19).

    Versteckt der Täter die Sache zunächst innerhalb des Herrschaftsbereiches des Gewahrsamsinhabers, um sie bei späterer Gelegenheit mitzunehmen, so kommt es darauf an, ob nach den Umständen des konkreten Einzelfalles durch das Verbergen die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers tatsächlich schon vereitelt bzw. aufgehoben ist und der spätere Abtransport nur der endgültigen Sicherung tatsächlich schon erlangter Sachherrschaft des Täters darstellt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; Fischer , StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 19).

    Der Diebstahl ist kein heimliches Delikt (vgl. BGH, NStZ 2008, 624; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Für die Annahme eines solchen Beherrschungswillens reicht nämlich ein genereller Sachbeherrschungswille hinsichtlich sämtlicher Gegenstände innerhalb der Sphäre des Berechtigten ohne aktuelles Bewusstsein aus (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 30; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 71).

    Eine solche wird angenommen, wenn der Täter kleine Gegenstände innerhalb der Sphäre des Berechtigten in seine Kleidung oder in eine mitgebrachte Tasche steckt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585), auch wenn er die mitgebrachte Tasche bis zur späteren Abholung in der fremden Gewahrsamssphäre zurücklässt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    In solchen Fällen soll der Täter die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers vereitelt und eigenen Gewahrsam begründet haben (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Versteckt ein Täter dagegen handliche Elektrogeräte auf dem Gelände eines Baumarktes zwischen Blumenerdesäcken, wird hierdurch mangels Gewahrsamsraums des Täters als Gewahrsamserwerbers sowie mangels einer damit einhergehenden engen Beziehung zur Sache keine Gewahrsamsenklave begründet (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Auch nach dem sozial-normativ geprägten Gewahrsamsbegriff, auf den teilweise ergänzend abgestellt wird (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140), ist hier noch kein Gewahrsamsbruch gegeben.

    Gewahrsam an einer Sache hat nach dem sozial-normativ geprägten Gewahrsamsbegriff derjenige, in dessen Tabubereich sich die Sache befindet (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Danach setzt der Bruch fremden Gewahrsams voraus, dass die fremde Sache aus der generellen Gewahrsamssphäre, dem Tabubereich, des bisherigen Gewahrsamsinhabers fortgeschafft wurde, in den Tabubereich eines anderen verbracht worden ist und die Rückgewinnung des Gewahrsams durch den bisherigen Inhaber deshalb sozial auffällig und rechtfertigungsbedürftig wäre (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Ebenso hat das Oberlandesgericht Hamm es in seinem Beschluss vom 05.01.2009, Az. 2 Ss 499/08, veröffentlicht in BeckRS 2009, 24585, nicht als wesentlichen Zwischenakt bewertet, dass ein Eindringling erst einen etwa 2 bis 2 ½ Meter hohen und dann noch einen etwa 4 Meter hohen Zaun zu überwinden hatte, bevor er einen Gewahrsamsbruch hätte bewerkstelligen können.

  • OLG Karlsruhe, 26.02.2004 - 1 Ss 105/03

    Diebstahl: Vollendung der Wegnahme; "Einbrechen" bei Öffnen eines verschlossenen

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 03.09.2014 - 32 Ns 18/14
    Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1971, Az. 1 StR 461/70, zitiert nach Juris Online; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1335; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Für seine Beurteilung kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung an (vgl. BGHSt 16, 271; BGH, NJW 1968, 662; NStZ 2014, 40; BGH, Urteil vom 25.05.1971, Az. 1 StR 461/70, zitiert nach Juris Online; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Gewahrsamsbruch ist die gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgende Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Auch nach dem sozial-normativ geprägten Gewahrsamsbegriff, auf den teilweise ergänzend abgestellt wird (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140), ist hier noch kein Gewahrsamsbruch gegeben.

    Gewahrsam an einer Sache hat nach dem sozial-normativ geprägten Gewahrsamsbegriff derjenige, in dessen Tabubereich sich die Sache befindet (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Danach setzt der Bruch fremden Gewahrsams voraus, dass die fremde Sache aus der generellen Gewahrsamssphäre, dem Tabubereich, des bisherigen Gewahrsamsinhabers fortgeschafft wurde, in den Tabubereich eines anderen verbracht worden ist und die Rückgewinnung des Gewahrsams durch den bisherigen Inhaber deshalb sozial auffällig und rechtfertigungsbedürftig wäre (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 654/13

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (unmittelbares Ansetzen bei

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 03.09.2014 - 32 Ns 18/14
    Der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 133; NStZ 1993, 398; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; NStZ 2014, 447; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392).

    Es genügt vielmehr, dass der Täter solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestandes vorgelagert sind und unmittelbar in die straftatbestandliche Handlung einmünden (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 133; NStZ 1993, 398; NStZ 2001, 415; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Der Versuch einer Straftat erstreckt sich damit auch auf Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1986, 20; NStZ 1987, 20; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 289; NStZ 1993, 133; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; wistra 2008, 105; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Voraussetzung ist, dass der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und der Täter objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 289; NStZ 1993, 133; NStZ 1999, 395; NStZ 2001, 415; wistra 2008, 105; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392).

    Angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen bedürfen diese abstrakt-generellen Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium stets einer wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, NStZ 2006, 331; NJW 2014, 1463; NStZ 2014, 447; KG, BeckRS 2013, 00392).

    Auch sind bei der Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu berücksichtigen (vgl. BGH, wistra 2008, 105; BGH, NJW 2014, 1463; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

  • OLG Hamm, 27.12.2016 - 1 RVs 91/16

    Unmittelbares Ansetzen; Gewahrsamsbruch; Versuch des Diebstahls; Versuch des

    Insbesondere erlauben die konkreten Umstände des festgestellten Tatgeschehens (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 68; Kindhäuser in: ders./Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 129), bei dem nach den vom Landgericht für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen E der Zaun, den die Angeklagten zum Abtransport des im Außenbereich des Baumarkts deponierten Diebesguts überwinden mussten, zuvor schon häufiger kein entscheidendes Hindernis für solche Diebstähle dargestellt hatte und das dortige Hochregal sowohl von dem Zeugen selbst als auch zumindest von einem der früheren Täter "ohne Probleme" bzw. "leichter und ungefährlicher" als bei Verwendung einer Leiter erklettert werden kann bzw. konnte, den Schluss darauf, dass der Angeklagte im Sinne des § 22 StGB nach seiner Vorstellung von der Tat bereits unmittelbar zum Diebstahl angesetzt hat (allg. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2009 - 2 Ss 499/08 -, juris; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; krit. LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.09.2014 - 32 Ns 18/14 -, BeckRS 2014, 20461; Putzke, JuS 2009, 985, 987; Walter, NStZ 2008, 156; Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, a.a.O.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 19; Kühl in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 22 Rn. 7).
  • OLG Rostock, 01.03.2019 - 20 RR 6/19

    Versuchter Ladendiebstahl: Unmittelbares Ansetzen bei Verstecken des Diebesguts

    Hierbei können neben der Dichte des Tatplans auch der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 9. März 2006, Az.: 3 StR 28/06, Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2014, Az.: 1 StR 654/13, Rn. 8; LG Potsdam, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 26 Ns 142/05, Rn. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 35, andere Auffassung Walter, Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung, NStZ 2008, 156, 157).

    Ferner ist von einem unmittelbaren Ansetzen auszugehen, wenn der Täter in einem Baumarkt das Diebesgut auf einem Außengelände versteckt, welches nur durch einen leicht zu überwindenden Gitterzaun gesichert ist (LG Potsdam, a.a.O., Rn. 55; anders soll es zu beurteilen sein, wenn die Begrenzung des Außengeländes 6 m hoch und nur mit großem Aufwand zu überklettern ist, vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 50, juris).

  • OLG Rostock, 01.03.2019 - 1 Ss 3/19

    Tatausführung vor Kassenbereich kein vollendeter Diebstahl

    Hierbei können neben der Dichte des Tatplans auch der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 9. März 2006, Az.: 3 StR 28/06, Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2014, Az.: 1 StR 654/13, Rn. 8; LG Potsdam, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 26 Ns 142/05, Rn. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 35, andere Auffassung Walter, Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung, NStZ 2008, 156, 157).

    Ferner ist von einem unmittelbaren Ansetzen auszugehen, wenn der Täter in einem Baumarkt das Diebesgut auf einem Außengelände versteckt, welches nur durch einen leicht zu überwindenden Gitterzaun gesichert ist (LG Potsdam, a.a.O., Rn. 55; anders soll es zu beurteilen sein, wenn die Begrenzung des Außengeländes 6 m hoch und nur mit großem Aufwand zu überklettern ist, vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 50, juris).

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